Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Die Gemeinde Wennigsen (Deister) erhebt die Vergnügungssteuer seit dem 01.08.2020 in Form einer Spielgerätesteuer. Geregelt wird dieses in der Spielgerätesteuersatzung der Gemeinde Wennigsen (Deister).
Steuergegenstand
Die Gemeinde Wennigsen (Deister) erhebt Vergnügungssteuer in Form einer Spielgerätesteuer für die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, sowie für die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.
Erhebungsverfahren
Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nummern 1 und 2 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, die Gerätenummer, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.
Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine Steuerklärung über die im Vormonat (Erhebungszeitraum § 8) im Gemeindegebiet aufgestellten Spielgeräte einzureichen und die Steuern selbst zu berechnen. Die Steuererklärung gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. Die Steueranmeldung gilt als formloser Steuerbescheid (Steuerfestsetzung) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird.
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungseitraumes (§ 8) als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2) zu Grunde zu legen. Der folgende Erhebungszeitraum muss lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anschließen. Der Steuerklärung im Sinne des Abs. 1 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum des aktuellen und letzten Zählwerkausdruckes, elektronisch gezählte Kasse, Röhren-, Hopper-, Dispenderinhalte.
Die Eintragungen in der Steuerklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Steueranmeldung zu sortieren. Gibt der Steuerschuldner seine Steuerklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, kann die Gemeinde Wennigsen (Deister) von der Möglichkeit der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.
Der errechnete Gesamtsteuerbetrag (§ 10 Abs. 1) ist bis zum 20. des folgenden Kalendermonats zu entrichten. Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Gesamtsteuerbetrag ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.










