Zustellungsvollmacht für Steuer- / Abgabenbescheide

Vorspann

Sofern Steuer- / Abgabenbescheide gegenüber einer anderen Person bekanntgegeben werden sollen, bedarf es einer Zustellungsbevollmächtigung.

Nach § 122 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe eines Abgabenbescheides zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte zulässig, soweit die Beteiligten damit einverstanden sind. Sollte die Zustellung der Abgabenbescheide an eine andere Person als den/die Steuer- / Abgabenpflichtigen gewünscht werden, kann dies mithilfe der unten aufgeführten Einverständniserklärung erfolgen. Die Steuer- / Abgabenbescheide, Ablesekarten etc. werden dann – bis zu einem möglichen Widerruf – ausschließlich an den/die Bevollmächtigte/n versandt. Es wird abschließend daraufhin gewiesen, dass bei Zahlungsversäumnissen etwaige Mahn- und Vollstreckungsverfahren grundsätzlich weiterhin an den/die Steuer- / Abgabenpflichtige/n gerichtet werden.

Hinweis: Ungeachtet von dieser Erklärung kann die Gemeinde Wennigsen (Deister) (insb. bei begründetem Bedarf) ganz oder teilweise von der oben getroffenen Bestimmung abweichen. Das in § 122 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO) vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen bleibt ausdrücklich weiterhin bestehen. Es wird lediglich versucht, dem o.a. Wunsch zur Bestimmung nachzukommen, sofern und solange hiergegen keine Gründe / Hemmnisse sprechen und auch später nicht auftreten.

Angaben des/der Steuer- / Abgabenpflichtigen

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Mobil
Angaben des/der Zustellungsbevollmächtigten

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Bestätigung der Angaben und Unterschrift

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Kopie des ausgefüllten Formulars

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