Die Hundesteuer ist eine traditionelle Gemeindesteuer. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben.
Steuerpflichtige/r:
Halter/in eines Hundes ist diejenige/derjenige, die/der einen Hund im eigenen Haushalt oder in ihrem/seinem Betrieb oder einem Verein aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt, einem Betrieb oder einem Verein gehaltenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalterin / Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde / Stadt der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
An- und Abmeldung:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wennigsen (Deister) hat der Hundehalter den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeinde anzumelden.
Die Höhe der Hundesteuer wird in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wennigsen (Deister) festgeschrieben.
Derzeit beträgt Sie für
- den ersten Hund 90,00 Euro jährlich
- für jeden weiteren Hund 140,00 Euro jährlich
Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund veräußert, abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verstorben ist, bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin / der Hundehalter aus der Gemeinde wegzieht.
Hundesteuermarke:
Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundstücks eine gültige, deutlich sichtbare Hundemarke tragen. Die Hundehalterin / der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.










