Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) gem. § 222 AO

Vorspann

Gemäß § 222 der Abgabenordnung können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Hätte mein Stundungsantrag Aussicht auf Erfolg?

Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist gegeben, wenn er unverschuldet in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und die sofortige Einziehung des Steuerbetrages die Existenz des Schuldners erheblich gefährden würde. Liegt dagegen der Steuerforderung beispielsweise ein vorsätzlicher Verstoß gegen Steuergesetze zugrunde oder hat der Steuerpflichtige die Zahlungsschwierigkeiten selbst zu verschulden (z.B. weil keine ausreichenden Rücklagen für anstehende Steuerforderungen gebildet wurden), wird keine Stundung gewährt. Auch liegt eine erhebliche Härte nicht vor, wenn sich der Schuldner in zumutbarer Weise (z. B. durch Bankkredite oder Veräußerung von Vermögen) die erforderlichen Mittel beschaffen könnte.

Selbst wenn die Einziehung des Steueranspruches eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, darf eine Stundung nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Steueranspruches eintritt. Eine Gefährdung wird immer dann vorliegen, wenn bei wirtschaftlich schwachen Schuldnern eine Verbesserung der Zahlungsfähigkeit nicht zu erwarten ist. Die ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten müssen also vorübergehender Natur sein. Für Fälle, in denen eine vollständige Zahlung der geschuldeten Steuern auch durch Stundung praktisch nie erreicht werden kann, kommt eine Stundung nicht in Betracht.

Als Nachweise werden folgende Unterlagen benötigt:

·Kontenübersicht von allen kontenführenden Banken, auch Online-Banken, aus denen alle Guthaben/Schulden hervorgehen,

·Bankbestätigungen aller (auch privat) genutzten Banken mit mittelfristiger Beurteilung der finanziellen Situation und Stellungnahme zur derzeitigen Kreditverweigerung,

·Eine detailliert begründete Stellungnahme, warum für die Steuernachzahlung trotz entsprechender Gewinne die dafür vorgesehenen Rücklagen nicht gebildet wurden bzw. weshalb für den Steuerpflichtigen und dessen steuerlichen Berater die Nachzahlungen nicht vorhersehbar waren,

·Einkommenserklärung mit Nachweisen (u.a. aktuelle Gehaltsnachweise),

·Schuldenübersicht mit Tilgungsplan. Diese ist um substantiierte Aussagen zum Tilgungsmodus, insbesondere der an andere Gläubiger (Gleichrangigkeit der Tilgung) zu ergänzen. Die angebotene Tilgung der beantragten Stundung muss im ausgewogenen Verhältnis zur Tilgung an andere Gläubiger und zur Summe der jeweiligen Schulden stehen,

·Nachweise zur möglichen Sicherheitsleistung

1. Persönliche Daten des/der Schuldners/Schuldnerin

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