Gemäß § 222 der Abgabenordnung können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Hätte mein Stundungsantrag Aussicht auf Erfolg?
Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist gegeben, wenn er unverschuldet in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und die sofortige Einziehung des Steuerbetrages die Existenz des Schuldners erheblich gefährden würde. Liegt dagegen der Steuerforderung beispielsweise ein vorsätzlicher Verstoß gegen Steuergesetze zugrunde oder hat der Steuerpflichtige die Zahlungsschwierigkeiten selbst zu verschulden (z.B. weil keine ausreichenden Rücklagen für anstehende Steuerforderungen gebildet wurden), wird keine Stundung gewährt. Auch liegt eine erhebliche Härte nicht vor, wenn sich der Schuldner in zumutbarer Weise (z. B. durch Bankkredite oder Veräußerung von Vermögen) die erforderlichen Mittel beschaffen könnte.
Selbst wenn die Einziehung des Steueranspruches eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, darf eine Stundung nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Steueranspruches eintritt. Eine Gefährdung wird immer dann vorliegen, wenn bei wirtschaftlich schwachen Schuldnern eine Verbesserung der Zahlungsfähigkeit nicht zu erwarten ist. Die ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten müssen also vorübergehender Natur sein. Für Fälle, in denen eine vollständige Zahlung der geschuldeten Steuern auch durch Stundung praktisch nie erreicht werden kann, kommt eine Stundung nicht in Betracht.
Als Nachweise werden folgende Unterlagen benötigt:
·Kontenübersicht von allen kontenführenden Banken, auch Online-Banken, aus denen alle Guthaben/Schulden hervorgehen,
·Bankbestätigungen aller (auch privat) genutzten Banken mit mittelfristiger Beurteilung der finanziellen Situation und Stellungnahme zur derzeitigen Kreditverweigerung,
·Eine detailliert begründete Stellungnahme, warum für die Steuernachzahlung trotz entsprechender Gewinne die dafür vorgesehenen Rücklagen nicht gebildet wurden bzw. weshalb für den Steuerpflichtigen und dessen steuerlichen Berater die Nachzahlungen nicht vorhersehbar waren,
·Einkommenserklärung mit Nachweisen (u.a. aktuelle Gehaltsnachweise),
·Schuldenübersicht mit Tilgungsplan. Diese ist um substantiierte Aussagen zum Tilgungsmodus, insbesondere der an andere Gläubiger (Gleichrangigkeit der Tilgung) zu ergänzen. Die angebotene Tilgung der beantragten Stundung muss im ausgewogenen Verhältnis zur Tilgung an andere Gläubiger und zur Summe der jeweiligen Schulden stehen,
·Nachweise zur möglichen Sicherheitsleistung
Wie hoch ist die Forderung, die Sie Stunden wollen?*
Hinweis: Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerschuldner in einem vorübergehenden wirtschaftlichen Engpass befindet, so dass die konsequente Einziehung des Anspruchs bei Fälligkeit zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen oder sogar eine Existenzgefährdung zur Folge haben würde. Der Steuerpflichtige hat sich rechtzeitig auf die Erfüllung der Steuerschuld, insbesondere auf Abschlusszahlungen, einzustellen und die erforderlichen Geldmittel bereit zu halten. Hierzu gehört es, dass der Steuerschuldner gegebenenfalls Vermögenssubstanz angreifen muss (Veräußerung von Vermögensgegenständen z.B. Wertpapieren) oder sich die erforderlichen Mittel auf dem Kreditweg zu beschaffen hat. Stundungswürdigkeit liegt vor, wenn der Steuerschuldner seine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und auch nicht durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Im Hinblick auf die Steuerpflichtigen, die mit den gebotenen Anstrengungen und unter Einsatz aller Mittel ihren steuerlichen Verpflichtungen pünktlich nachkommen, soll eine Stundung nur dann in Betracht kommen können, wenn der sie begehrende Steuerpflichtige sein Möglichstes zur Abtragung von Steuerrückständen getan hat.
Nach Satz 2 der o.a. Vorschrift soll die Stundung i.d.R. nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Insofern ist eine Auflistung vorhandener Sicherheitsleistungen, die Sie leisten wollen bzw. können (wesentlich bei Beträgen über 10.000 €, ggf. Sicherungshypothek oder Bankbürgschaft bei nicht ausreichender Sicherheit erforderlich) vorzulegen.
Gewünschte Höhe der einzelnen Stundungsraten*
Hinweise:
Gemäß § 234 Abgabenordnung (AO) ist die Gemeinde verpflichtet, Stundungszinsen zu erheben. Die Stundungszinsen betragen 0,5 % des rückständigen Abgabenbetrages für jeden vollen Monat vom Fälligkeitstage abgerechnet. Für die Berechnung der Zinsen ist der zu verzinsende Betrag auf volle 50,- EUR abzurunden (§ 238 AO).
Der Antrag auf Gewährung einer Stundung hat keine aufschiebende Wirkung. Offene Forderungen können weiterhin bis zur möglichen Genehmigung des Stundungsantrages gemahnt und vollstreckt werden.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
*) Pflichtfelder
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Dienstag: 8:00 - 12:00 & 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 & 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 & 13:30 - 15:00 Uhr
Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr