Hinweis: Hier müssen Sie darlegen, in welcher Form die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) unter den jährlichen Kosten liegen und damit eine Unrentabilität des Grundbesitzes vorherrscht. Zudem muss die Unrentabilität des Grundbesitzes ein Dauerzustand (§ 35 Abs. 3 GrStG) sein. Sie kann deshalb auch erst nachträglich für einen längeren Zeitraum geprüft werden (OVG Lüneburg v. 19.07.1956, KStZ 1957 S. 38). Dabei wird üblicherweise ein Zeitraum von 3 Jahren zur Prüfung herangezogen.
Rohertrag: Zum Rohertrag gehören sämtliche mit dem Grundbesitz erwirtschafteten Einnahmen sowie aus diesem gezogene sonstige Vorteile. Zu den Einnahmen gehören z. B. die Miet- und Pachteinnahmen sowie die Einnahmen aus Besichtigungen und Führungen. Zu den sonstigen Vorteilen gehört auch der Nutzungswert, den die eigene Benutzung für den Eigentümer hat. Der Nutzungswert ist mit den bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen.
Kosten: Zu den Kosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben, nicht jedoch nutzungsabhängige Kosten (Wasser- und Abwassergebühr, Heizkosten, Reinigung, Gartenunterhalt und Einfriedung – es sei denn, für die Erhaltung des Gartens und der Einfriedung besteht ebenfalls ein öffentliches Interesse). Die Erstattung solcher nutzungsabhängigen Kosten durch Mieter oder Dritte bleiben auch als Einnahmen unberücksichtigt. Kosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 GrStG sind auch gewöhnliche Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, nicht dagegen einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen. Zu den Kosten zählen nicht Schuld- und Eigenkapitalzinsen (BVerwG vom 15. Februar 1991 8 C 3.89, BStBl II 1992, S. 577). Tilgungsleistungen gehören ebenfalls nicht zu den Verwaltungs- und Betriebsausgaben.Hinweis: Hier müssen Sie darlegen, in welcher Form die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) unter den jährlichen Kosten liegen und damit eine Unrentabilität des Grundbesitzes vorherrscht. Zudem muss die Unrentabilität des Grundbesitzes ein Dauerzustand (§ 35 Abs. 3 GrStG) sein. Sie kann deshalb auch erst nachträglich für einen längeren Zeitraum geprüft werden (OVG Lüneburg v. 19.07.1956, KStZ 1957 S. 38). Dabei wird üblicherweise ein Zeitraum von 3 Jahren zur Prüfung herangezogen. Rohertrag: Zum Rohertrag gehören sämtliche mit dem Grundbesitz erwirtschafteten Einnahmen sowie aus diesem gezogene sonstige Vorteile. Zu den Einnahmen gehören z. B. die Miet- und Pachteinnahmen sowie die Einnahmen aus Besichtigungen und Führungen. Zu den sonstigen Vorteilen gehört auch der Nutzungswert, den die eigene Benutzung für den Eigentümer hat. Der Nutzungswert ist mit den bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen. Kosten: Zu den Kosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben, nicht jedoch nutzungsabhängige Kosten (Wasser- und Abwassergebühr, Heizkosten, Reinigung, Gartenunterhalt und Einfriedung – es sei denn, für die Erhaltung des Gartens und der Einfriedung besteht ebenfalls ein öffentliches Interesse). Die Erstattung solcher nutzungsabhängigen Kosten durch Mieter oder Dritte bleiben auch als Einnahmen unberücksichtigt. Kosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 GrStG sind auch gewöhnliche Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, nicht dagegen einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen. Zu den Kosten zählen nicht Schuld- und Eigenkapitalzinsen (BVerwG vom 15. Februar 1991 8 C 3.89, BStBl II 1992, S. 577). Tilgungsleistungen gehören ebenfalls nicht zu den Verwaltungs- und Betriebsausgaben.