Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen.
Versteigerung: Anzeige
Externe Behörden
Region HannoverHildesheimer Straße 20 30169 Hannover Telefon: 0511 616-0 Telefax: 0511 616-22499 E-Mail: info@region-hannover.deHomepage: http://region-hannover.de/ | Allgemeine Besuchszeiten der Verwaltung Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung |
Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0800 818-8100 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover Vahrenwalder Straße 7 30165 Hannover Telefon: 0511 616-23400 Telefax: 0511 616-23453 E-Mail: ea@region-hannover.de | |
Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover Telefon: 0511 3107-0 Telefax: 0511 3107-333 E-Mail: info@hannover.ihk.deHomepage: www.hannover.ihk.de | |
Region Hannover - 32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Gewerbe) Hildesheimer Str. 20 30169 Hannover Telefon: 0511 6160 E-Mail: gewerbe@region-hannover.deHomepage: https://www.region-hannover.deÖffnungszeiten: Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in dessen/deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Versteigerererlaubnis
- schriftliche Anzeige aus der hervorgehen muss:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
- Bei Versteigerung von Waren,
- die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anzeigefrist:2 Wochen
Was sollte ich noch wissen?
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.