Evestorf

In und um Evestorf

Allgemeines
Navigation
Themen
•  Allgemeines
•  DGH
•  Dorfgemeinschaft +
•  DRK
•  EEMKC
•  Fidelia
•  Feuerwehr
•  Jungsänger
•  IG-Feuerwehr
•  KircheEvLu
•  Ortsrat
•  Sonstiges
•  Wirtschaft

Dorfgemeinschaft Evestorf e.V.

Kippt das Entsenderecht der Vereine?

Die Satzung des Vereins Dorfgemeinschaft Evestorf e.V. sieht vor, dass der erweiterte Vorstand aus von den Mitglieds­vereinen entsandten Vertretern und aus Persoenen besteht, die von den Mitgliedern gewählt werden. Auf einer außer­ordent­lichen Versammlung an diesem Mittwoch steht hierzu eine durch­greifende Satzungs­änderung an.

Laut derzeitiger Satzung können alle Evestorfer Vereine, die selbst Mitglied im DG-Verein sind, auf der Mitglieder­versammlung einen Vertreter in den erweiterten Vorstand des DG-Vereins entsenden. Ein weiteres Vorstands­mitglied ist der politisch gewählte Orts­bürger­meister.

Diese zunächst ungewöhnlich erscheinende Konstruktion wurde bei der Gründung im Jahr 1998 gewählt, weil der Vereinszweck des DG-Vereins nur die Trägerschaft für das Dorfgemein­schaftshaus war und die Vereine dies zum weit überwiegenden Anteil nutzen.

Vom Vorstand des DG-Vereins wurde nun mehr­heitlich beschlossen, einer außerordent­lichen Mitglieder­versammlung den Entwurf (Stand 9.6.09) einer Satzungs­änderung vorzuschlagen. Die ersten vier Absätze des § 10 sollen wie folgt lauten:

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens acht Personen. Mitglieder sind:
    a) die/der politisch gewählte Ortsbürgermeister/in als ordentliches Mitglied des Vereinsvorstands.
    b) 7 weitere Vorstandsmitglieder, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.
  2. Der/die politisch gewählte Ortsbürgermeister/in wird Vorstandsmitglied, wenn er/sie die Berufung kraft dieser Satzung annimmt. Die unter 1 b) genannten Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
  3. Bei der Besetzung des Vorstands sollen diejenigen Mitglieder des DG-Vereins, die zugleich Mitglieder bestehender Evestorfer Vereine sind, in angemessener Weise berücksichtigt werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden sowie die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden

Die neuen Absätze 2 und 4 stoßen auf breite Zustimmung. Intensiv diskutiert wird jedoch die vollständige Änderung des Besetzungs­verfahrens zum erweiterten Vorstand in Absatz 1 und die "Sollvorschrift" zur zukünftigen Berück­sichtigung der Vereine in Absatz 3.

Als Gründe für die Notwendig­keit der Änderung werden genannt:

  • Es müßte jeweils ein gesondertes Protokoll darüber erstellt werden, dass die entsandten Vertreter in Ihren Quellvereinen offiziell gewählt wurden und die Wahl angenommen haben.
  • Ein bislang entsendender Hobbyclub sei nicht rechtsfähig und könnte daher zukünftig keinen Vertreter mehr entsenden
  • Vom Rechtspfleger des Vereinsregisters wurde die derzeit gültige Satzung wegen der Einschränkung der Rechte der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vorstandsmitglieder "bemängelt".
    • Fest steht bislang nur, dass es in 2006 vom Amtsgericht bei der Register­eintragung eines neuen vertretungs­berechtigten Vorstands die Bitte zur Vorlage eines fehlenden Protokolls gab. Diese Rückfrage wurde vom Verein damals nicht positiv beantwortet, sondern der Eintragungswunsch zurück­genommen.

      Wie die entsendeten Vertreter von den Quell­vereinen bestimmt wurden (Wahl in Mitglieder­versammlung, direkte Bestimmung durch Vorstand oder schrift­liche Zustimmung aller Mitglieder), dürfte für den DG-Verein unerheblich sein. Wichtig ist allein, dass der Vertreter die Annahme des Amtes erklärt. Hieran hat es vermutlich in der Vergangenheit gemangelt.

      Auch ist ein Hobbyclub als informelle Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sehr wohl rechtsfähig. In neuerer Zeit hat hier ein Wandel der Recht­sprechung stattgefunden.

      Ob die bislang im DG-Verein praktizierte Vorstands­bestellung "undemokratisch" ist oder eher ein begrüßens­wertes Ergebnis der Privat­autonomie, wird vielleicht auf der Versammlung diskutiert werden.

      Um die vermeint­lichen Probleme zu lösen, wurde ein weiterer Vorschlag am 23.6.09 zur Satzungsänderung erarbeitet.

      Nachtrag vom 11.1.2010: Die Diskussion ergab, dass ich keinen Bedarf mehr für eine Satzungsänderung sehe. Der Vorschlag vom 23.6. wird zurückgezogen. Auch hat sich ergeben, dass die Darstellung der Ursprungsversion Satzungsaenderung Entwurf 9.6.2009.pdf insbesondere im §2 unvollständig ist. Mittlerweile wurde ein vereinfachendes Formblatt zur Entsendungsbestätigung erstellt, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

      Ernst Herbst


Von Hb am 23.06.2009 Stand: 9.02.2010
Optionen:
Archiv aufrufen