Die Satzung des Vereins Dorfgemeinschaft Evestorf e.V. sieht vor, dass der erweiterte Vorstand aus von den Mitgliedsvereinen entsandten Vertretern und aus Persoenen besteht, die von den Mitgliedern gewählt werden. Auf einer außerordentlichen Versammlung an diesem Mittwoch steht hierzu eine durchgreifende Satzungsänderung an.
Laut derzeitiger Satzung können alle Evestorfer Vereine, die selbst Mitglied im DG-Verein sind, auf der Mitgliederversammlung einen Vertreter in den erweiterten Vorstand des DG-Vereins entsenden. Ein weiteres Vorstandsmitglied ist der politisch gewählte Ortsbürgermeister.
Diese zunächst ungewöhnlich erscheinende Konstruktion wurde bei der Gründung im Jahr 1998 gewählt, weil der Vereinszweck des DG-Vereins nur die Trägerschaft für das Dorfgemeinschaftshaus war und die Vereine dies zum weit überwiegenden Anteil nutzen.
Vom Vorstand des DG-Vereins wurde nun mehrheitlich beschlossen, einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Entwurf (Stand 9.6.09) einer Satzungsänderung vorzuschlagen. Die ersten vier Absätze des § 10 sollen wie folgt lauten:
§ 10 Vorstand
a) die/der politisch gewählte Ortsbürgermeister/in als ordentliches Mitglied des Vereinsvorstands.
b) 7 weitere Vorstandsmitglieder, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Die neuen Absätze 2 und 4 stoßen auf breite Zustimmung. Intensiv diskutiert wird jedoch die vollständige Änderung des Besetzungsverfahrens zum erweiterten Vorstand in Absatz 1 und die "Sollvorschrift" zur zukünftigen Berücksichtigung der Vereine in Absatz 3.
Als Gründe für die Notwendigkeit der Änderung werden genannt:
Fest steht bislang nur, dass es in 2006 vom Amtsgericht bei der Registereintragung eines neuen vertretungsberechtigten Vorstands die Bitte zur Vorlage eines fehlenden Protokolls gab. Diese Rückfrage wurde vom Verein damals nicht positiv beantwortet, sondern der Eintragungswunsch zurückgenommen.
Wie die entsendeten Vertreter von den Quellvereinen bestimmt wurden (Wahl in Mitgliederversammlung, direkte Bestimmung durch Vorstand oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder), dürfte für den DG-Verein unerheblich sein. Wichtig ist allein, dass der Vertreter die Annahme des Amtes erklärt. Hieran hat es vermutlich in der Vergangenheit gemangelt.
Auch ist ein Hobbyclub als informelle Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sehr wohl rechtsfähig. In neuerer Zeit hat hier ein Wandel der Rechtsprechung stattgefunden.
Ob die bislang im DG-Verein praktizierte Vorstandsbestellung "undemokratisch" ist oder eher ein begrüßenswertes Ergebnis der Privatautonomie, wird vielleicht auf der Versammlung diskutiert werden.
Um die vermeintlichen Probleme zu lösen, wurde ein weiterer Vorschlag am 23.6.09 zur Satzungsänderung erarbeitet.
Nachtrag vom 11.1.2010: Die Diskussion ergab, dass ich keinen Bedarf mehr für eine Satzungsänderung sehe. Der Vorschlag vom 23.6. wird zurückgezogen. Auch hat sich ergeben, dass die Darstellung der Ursprungsversion Satzungsaenderung Entwurf 9.6.2009.pdf insbesondere im §2 unvollständig ist. Mittlerweile wurde ein vereinfachendes Formblatt zur Entsendungsbestätigung erstellt, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Ernst Herbst