Dies und Das

Die Freiwilligen Feuerwehren im Wandel der Zeit

 

Die Freiwilligen Feuerwehren stellen sich heute folgenden Aufgaben:
 
  • Abwehr von Gefahren durch Brände
  • Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und Notständen
  • Aktiven Umweltschutz
Wie war das früher ?
 
Wir blättern in den
"Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Linden", aus dem Jahre 1925.
( Die Gemeinde Bredenbeck gehörte damals zum Landkreis Linden.)
 
In § 1 Zweck der Freiwilligen Feuerwehr sind die vorgeschriebenen Abteilungen festgelegt:
 
  a) zur Bedienung der Spritzen
b) zur Ausübung des Steigerdienstes, sowie zum Retten von Menschen, Vieh und Habe
c) zur Herbeischaffung des Wassers
d) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Bewachung der geretteten Sachen
 
Nach § 2 Mitgliedschaft kann jeder unbescholtene, gesunde männliche Bewohner der Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied beitreten. Jeder Aufgenommene hat sich zur unentgeltlichen Dienstleistung auf mindestens 3 Jahre zu verpflichten.

Gemäß § 4 Führerschaft steht an der Spitze der Freiwilligen Feuerwehr ein Hauptmann, dem ein Stellvertreter zur Seite steht (Hauptmann-Anmann). An der Spitze jeder Abteilung steht ein Zugführer, für jede Spritze nebst Zubringer und Schlauchwagen ist ein Zugführer erforderlich.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr beizutragen, insbesondere den Führern bzw. Vorgesetzten willig Gehorsam zu leisten, in und außer dem Dienste ein ehrenhaftes, männliches Betragen, im Dienste namentlich, Nüchternheit, Pünktlichkeit, Ruhe, Ausdauer, Mut und Besonnenheit zu zeigen. Bei Übungen pünktlich, bei entstandenen Schadenfeuer so rasch als möglich zu erscheinen, die Geräte und Ausrüstungsgegenstände, sowie die Uniformen möglichst zu schonen und stets rein zu halten, den angewiesenen Posten dürfen sie ohne Erlaubnis nicht verlassen.

Ein Absatz in § 13 Übungen lautet: Zu den Übungen sind die Mitglieder nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommandos entweder durch Ansagezettel oder mündlich durch die betreffenden Rottführer oder durch Bekanntmachung in einer für alle Mal dazu bestimmten Lokalzeitung mindestens drei Tage vorher zu beordern. Eine Alarmierung zum Zwecke einer Übung darf nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde erfolgen. Dem Landjäger ist Kenntnis zu geben.

Nach § 16 Strafen ist der Hauptmann befugt, im Bezug auf verspätetes Erscheinen, Fehlens bei Übungen und Schadenfeuern, auf Beschluß des Kommandos wegen derartiger Verstöße auch Geldstrafen zu erteilen. und zwar:
wegen Fehlens bei einer Übung 1 Mark,
bei einer Tätigkeit zur Brandbekämpfung eines Schadenfeuers 2 Mark,
wegen Zuspätkommens bei einer Übung 0,50 Mark.

 

  H. Griese 2004



letzte Änderung: 02.03.04