Dies und Das
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| Wie war das früher ? |
| Wir blättern in den "Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Linden", aus dem Jahre 1925. ( Die Gemeinde Bredenbeck gehörte damals zum Landkreis Linden.) |
| In § 1 Zweck der Freiwilligen Feuerwehr sind
die vorgeschriebenen Abteilungen festgelegt: |
| a) zur Bedienung der Spritzen b) zur Ausübung des Steigerdienstes, sowie zum Retten von Menschen, Vieh und Habe c) zur Herbeischaffung des Wassers d) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Bewachung der geretteten Sachen |
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| Nach § 2 Mitgliedschaft kann jeder
unbescholtene, gesunde männliche Bewohner der Freiwilligen Feuerwehr als
Mitglied beitreten. Jeder Aufgenommene hat sich zur unentgeltlichen
Dienstleistung auf mindestens 3 Jahre zu verpflichten. Gemäß § 4 Führerschaft steht an der Spitze der Freiwilligen Feuerwehr ein Hauptmann, dem ein Stellvertreter zur Seite steht (Hauptmann-Anmann). An der Spitze jeder Abteilung steht ein Zugführer, für jede Spritze nebst Zubringer und Schlauchwagen ist ein Zugführer erforderlich. § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder Ein Absatz in § 13 Übungen lautet: Zu den Übungen sind die Mitglieder nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommandos entweder durch Ansagezettel oder mündlich durch die betreffenden Rottführer oder durch Bekanntmachung in einer für alle Mal dazu bestimmten Lokalzeitung mindestens drei Tage vorher zu beordern. Eine Alarmierung zum Zwecke einer Übung darf nur mit Genehmigung der Gemeindebehörde erfolgen. Dem Landjäger ist Kenntnis zu geben. Nach § 16 Strafen ist der Hauptmann befugt, im Bezug auf
verspätetes Erscheinen, Fehlens bei Übungen und Schadenfeuern, auf Beschluß
des Kommandos wegen derartiger Verstöße auch Geldstrafen zu erteilen. und
zwar:
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| H. Griese 2004 |